Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.09.1984

Rechtsprechung
   BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80   

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BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80 (https://dejure.org/1984,805)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1984 - IVb ZB 921/80 (https://dejure.org/1984,805)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1984 - IVb ZB 921/80 (https://dejure.org/1984,805)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Unterhaltsleistungen - Bezug von Rentenanwartschaften - Versorgungsanspruch gegenüber der Bayerischen Rundfunkanstalt - Durchführung eines Versorgungsausgleichs - Anwendung des Quasi-Splittingverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587a
    Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern

Papierfundstellen

  • BGHZ 92, 152
  • NJW 1985, 2708
  • MDR 1985, 214
  • FamRZ 1985, 56
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
    Sie beruht auf dem Charakter der - öffentlichen - Aufgaben, die die Rundfunkanstalten unter Wahrung der Rundfunk-, Programm- und Meinungsfreiheit zu erfüllen haben und trägt damit dem Verfassungsgebot des Art. 5 GG Rechnung (vgl. BVerfGE 31, 314, 326 ff, 329; 12, 205, 244, 246, 262, 263).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
    Sie beruht auf dem Charakter der - öffentlichen - Aufgaben, die die Rundfunkanstalten unter Wahrung der Rundfunk-, Programm- und Meinungsfreiheit zu erfüllen haben und trägt damit dem Verfassungsgebot des Art. 5 GG Rechnung (vgl. BVerfGE 31, 314, 326 ff, 329; 12, 205, 244, 246, 262, 263).
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
    Die Frage, wie die Arbeitsverhältnisse zwischen der Rundfunkanstalt und bestimmten Gruppen von Mitarbeitern - im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - zu gestalten sind (vgl. BVerfGE 64, 256, 260; 59, 231, 256 ff), wird durch die Zuordnung der Rundfunkanstalten zu dem Kreis der öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG nicht beeinflußt.
  • BVerfG, 28.06.1983 - 1 BvR 525/82

    Arbeitnehmerstatus freie Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
    Die Frage, wie die Arbeitsverhältnisse zwischen der Rundfunkanstalt und bestimmten Gruppen von Mitarbeitern - im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - zu gestalten sind (vgl. BVerfGE 64, 256, 260; 59, 231, 256 ff), wird durch die Zuordnung der Rundfunkanstalten zu dem Kreis der öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG nicht beeinflußt.
  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
    Wie der Senat in dem Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158, 167) [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81] zum Begriff der Unverfallbarkeit nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausgeführt hat, sind unverfallbar in diesem Sinn nur Anwartschaften, deren Versorgungswert nach den maßgeblichen (Satzungs-)Bestimmungen durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern die ihm verbleiben, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheidet.
  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
    Diese Ausgleichsform erfaßte insbesondere die Anrechte aus betrieblichen Altersversorgungen, und zwar sowohl gegenüber privatrechtlichen als auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern (vgl. BGHZ 81, 152, 155) und - nach der Rechtsnatur der Versorgungsverhältnisse - sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich ausgestaltete Versorgungsanwartschaften und Anrechte, z.B. privatrechtliche Versorgungsverhältnisse bei privaten Betrieben; privatrechtliche Versorgungsanrechte gegenüber öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern wie etwa der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - (§ 2 VBL Satzung) und der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP - (§ 3 VAP Satzung) sowie öffentlich-rechtliche Versorgungsanrechte gegenüber öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern wie etwa die Versorgungsanrechte der Bundestagsabgeordneten gegenüber dem Bund (vgl. AbgeordnetenG vom 18. Februar 1977, BGBl I 297; Klein/Glockner BB 1983, 448, 449) und der Bezirksschornsteinfegermeister gegenüber der Versorgungsanstalt der Deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (vgl. SchornsteinfegerG vom 15. September 1969, BGBl I 1634, §§ 29 ff; Musielak/Cordt Schornsteinfegergesetz 2. Aufl. Erläuterung zu § 49).
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
    Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Senats in anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren - und damit auch im vorliegenden Fall - anzuwenden und zur Grundlage der zu treffenden Entscheidung zu machen (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 = FamRZ 1983, 1003, 1004).
  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 109/91

    Rangfolge von Realteilung und analogen Quasisplitting beim Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
    Der Träger, gegen den sich das unter die frühere Regelung des § 1587b Abs. 3 BGB fallende Versorgungsanrecht richtet, muß seiner Rechtsform nach öffentlich-rechtlich organisiert sein ebenso (MünchKomm/Maier Ergänzungsband Anhang III zu §§ 1587 bis 1587p § 1 VAHRG Rdn. 56; Rolland, Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich § 1 Rdn. 83; OLG Bremen FamRZ 1984, 602, 603; Bergner DRentVers 1983, 215, 221; Hahne/Glockner FamRZ 1983, 221, 222; Klauser MDR 1983, 529, 530 - sämtlich unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 9/2296 S. 12).
  • BGH, 22.06.1983 - IVb ZB 884/80

    Bewertung von Anwartschaften aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
    Ein Versorgungsträger, der in einer dieser Rechtsformen - als Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts - organisiert ist, ist demgemäß öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG (vgl. aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats Beschlüsse vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 884/80 = FamRZ 1983, 998; vom 23. November 1983 - IVb ZB 899/81, nicht veröffentlicht).
  • BAG, 08.12.1981 - 3 AZR 1159/78

    Versorgungsanwartschaft - Abfindung

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
    Denn er gehört zu den in § 1587b Nr. 7 des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 9/1981 genannten Zusatzversorgungsträgern, da die Versorgungsanwartschaften seiner Bediensteten unter die "Anwartschaften auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 6 BetrAVG bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger" fallen (vgl. BAG 38, 244, 249; für die Arbeitnehmer des Westdeutschen Rundfunks: BAG 37, 198 ff).
  • BAG, 06.04.1982 - 3 AZR 720/79

    Land- und Forstwirtschaft - Beitragspflicht zur Zusatzversorgungskasse -

  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 915/81

    Regelung des Versorgungsausgleichs - Ausgleich durch Rentensplitting -

  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 666/81

    Ausschluß des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 899/81

    Beitragszahlungspflicht zum Ausgleich einer Anwartschaft aus der betrieblichen

  • BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16

    Versorgungsausgleichsrecht: Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem

    Da die Beklagte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1984 (GV. NRW 1984 S. 694) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, handelt es sich bei ihr auch um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Sinne des § 1 Abs. 3 VAHRG (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1984 - IVb ZB 921/80, BGHZ 92, 152 unter B 1 c; BT-Drucks. 9/2296 S. 12).
  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 120/83

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen gegen das ZDF in den

    Das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) ist öffentlichrechtlicher Versorgungsträger i. S. von § 1 III VAHRG, nicht hingegen die Pensionskasse für die Arbeitnehmer des ZDF (im Anschluß an BGHZ 92, 152 = NJW 1985, 2708).

    Wie der Senat nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung in dem Beschluß vom 19. September 1984 (BGHZ 92, 152) entschieden hat, richtet sich die Zuordnung zu den öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern im Sinne des § 1 Abs. 3 VAHRG nach der Rechtsform, in der ein Versorgungsträger organisiert ist.

    Der Senat hat in dem Beschluß vom 19. September 1984 (BGHZ 92, 152 ff.) offengelassen, ob ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger auch insoweit unter § 1 Abs. 3 VAHRG fällt, als er sich - wie es hier der Fall ist (vgl. § 2 der Satzung der Pensionskasse) - zur (teilweisen) Erfüllung einer Versorgungszusage einer eigens zu diesem Zweck gegründeten Pensionskasse bedient, die ihrerseits in privatrechtlicher Rechtsform betrieben wird.

    Diese Grundsätze hat der Senat in BGHZ 92, 152, 154 auch für das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters beim Bayerischen Rundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) angewandt.

  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82

    Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

    In der Entscheidung BGHZ 92, 152 hat der Senat im einzelnen begründet, daß sich die Zuordnung eines Versorgungsträgers zu den öffentlich-rechtlichen i.S. von § 1 Abs. 3 VAHRG allein nach der Rechtsform richtet, in der er organisiert ist, öffentlich-rechtlich ist danach nur ein Versorgungsträger, der als Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts besteht.

    Da sie als eingetragener Verein organisiert ist und sich dieser privatrechtlichen Rechtsform auch nicht nur zur (abgetrennten) Erfüllung von Versorgungszusagen gegenüber Arbeitnehmern einer in öffentlich-rechtlicher Form bestehenden Organisation bedient, liegt keiner der vom Senat in der Entscheidung BGHZ 92, 152, 161 erwähnten Grenz- oder Ausnahmefälle vor.

  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R

    Träger der Versorgungslast iS des § 225 Abs 1 S 1 SGB 6 - irrtümliche

    Dem steht die gesetzgeberische Intention einer Beschränkung des Kreises der Erstattungsverpflichteten auf öffentlich-rechtlich organisierte Rechtssubjekte im Interesse eines einfachen und (wirtschaftlich) sicheren Verfahrens (vgl hierzu ausführlich BGH Beschluss vom 19.9.1984 - IVb ZB 921/80 - BGHZ 92, 152 = FamRZ 1985, 56 - Juris RdNr 15 ff; s auch BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 - Juris RdNr 28 mwN) vorliegend nicht entgegen, denn bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 2 GG) .
  • OLG Bremen, 25.02.1985 - 5 UF 171/83

    Verfallbarkeit von Anwartschaften aus der Versorgungskasse aufgrund einer

    Soweit hinsichtlich dieser Anwartschaften eine Ausgleichspflicht besteht, ist der Versorgungsausgleich durch Quasisplitting anzuordnen, weil Radio Bremen als Anstalt des öffentlichen Rechts insoweit öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG ist (im Anschluß an BGH FamRZ 1985, 56 = EzFamR VAHRG § 1 Nr. 1 = BGHF 4, 497 betreffend Bayerischer Rundfunk, und an OLG Bremen FamRZ 1984, 602 zum Hessischen Rundfunk).

    Die Beteiligte zu 2) hat ihre Rechtsansicht auch nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. September 1984 (FamRZ 1985, 56 = EzFamR VAHRG § 1 Nr. 1 = BGHF 4, 497 betreffend die Versorgungsordnung des Bayerischen Rundfunks wegen des dort für gemischte Versorgungssysteme der Rundfunkanstalten gemachten Vorbehalts) aufrechterhalten.

    Diese Ansicht vertritt auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 19. September 1984 (FamRZ 1985, 56 = EzFamR VAHRG § 1 Nr. 1 = BGHF 4, 497 betreffend Versorgungszusagen des Bayerischen Rundfunks).

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZR 45/20

    Versorgungsausgleich: Bindung des Revisionsgerichts an die vom Oberlandesgericht

    Der Gesetzgeber hat das Quasi-Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB seinerzeit bewusst auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger beschränkt, weil er aufgrund deren weitgehender Insolvenzunfähigkeit und der überschaubaren Anzahl dieser Rentenversicherungsträger annahm, dass das Erstattungsverfahren mit vertretbarem Verwaltungsaufwand und ohne wirtschaftliches Risiko durchgeführt und somit der Anspruch des Rentenversicherungsträgers dauerhaft erfüllt werden könne (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794, 795 f. mwN zu § 1587 b Abs. 2 BGB und vom 19. September 1984 - IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56, 58 zu § 1 Abs. 3 VAHRG; BSG Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - SozR 4-2600 § 225 Nr. 3 Rn. 27).
  • OLG Celle, 16.09.1988 - 17 UF 91/87

    Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Ausgleich der betrieblichen

    Nach der Rechtsprechung des BGH sind unverfallbar im Sinne des § 1587 a Abs. 2 BGB nur solche Anwartschaften, deren Versorgungswert nach den maßgeblichen Bestimmungen durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern die ihm verbleiben, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (BGH FamRZ 1982, 899, 902; 1985, 56; 1987, 52, 55).

    Der Ausgleich kann auch nicht nach § 1 Abs. 3 VAHRG vorgenommen werden, weil es sich bei der ... nicht um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger handelt (vgl. dazu BGH FamRZ 1985, 56, 58).

  • BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften aus einem

    Sie betrifft nur Anrechte, die sich gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger richten, weil deren Anzahl für die Rentenversicherungsträger überschaubar ist und ihnen gegenüber mit vertretbarem Verwaltungsaufwand und ohne wirtschaftliches Risiko das Erstattungsverfahren durchgeführt werden kann (vgl. zur gleichartigen Problematik in § 1 Abs. 3 VAHRG den Senatsbeschluß vom 19. September 1984 - IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56, 58; ferner MünchKomm./Maier BGB § 1587 b Rdn. 16, Soergel/v. Hornhardt BGB 11. Aufl. § 1587 b Rdn. 20, Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1587 b BGB Rdn. 17, Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung 2. Aufl. § 1587 b BGB Anm. 2.2., Ruland/Tiemann Versorgungsausgleich und Steuerliche Folgen der Ehescheidung Rz. 407; ihnen folgend: OLG Köln FamRZ 1983, 78).

    Das hat der Senat inzwischen mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZB 30/84 - FamRZ 1984, 1212, 1213 - und IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56).

  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90

    Versorgungsträger bei Anwartschaften der Stiftung "Hamburger Öffentliche

    c) Da die Stiftung eine solche des privaten Rechts und demgemäß ein privatrechtlicher Versorgungsträger im Sinne des Härteregelungsgesetzes ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 152 ff), hat das Oberlandesgericht den Ausgleich der bei ihr begründeten Versorgungsanrechte der Ehefrau grundsätzlich zutreffend in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, § 2 i.V. mit § 1 Abs. 3 VAHRG.
  • BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 61/84

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bezüglich Anwartschaften aus einem

    Der Senat hat in BGHZ 92, 152 - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - im einzelnen begründet, daß sich die Zuordnung eines Versorgungsträgers zu den öffentlich-rechtlichen im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG allein nach der Rechtsform richtet, in der er organisiert ist.

    Selbst wenn der Gesetzgeber daher von Verfassungs wegen gehalten wäre, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich umzugestalten, war er indessen nicht gehindert, aus den im Senatsbeschluß vom 19. September 1984 (BGHZ 92, 152, 159 ff.) dargelegten Sachgründen den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur für bestimmte Gruppen derjenigen Versorgungen vorzusehen, die unter die verfassungswidrige frühere Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB gefallen waren.

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 14/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs - VBL - Erstattung durch den Träger der

  • BFH, 07.04.2004 - I B 196/03

    DBA-FRA - Tätigkeit für deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunksender

  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 184/82

    Ermittlung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften bei einer Notarkasse

  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 836/80

    Bewertung von Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt der deutschen

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 15/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

  • OLG Bremen, 25.02.1985 - 5 UF 74/84
  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

  • BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 86/85

    Einbeziehung von Versorgungsanwartschaften im Seelotswesen

  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83

    Unverfallbarkeit des Anspruchs auf Ruhegehalt aus einer Zusatzversorgung im

  • OLG München, 17.02.1986 - 12 UF 1666/85

    Auslegung des Begriffs der "Altersgrenze" i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst.

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84

    Einbeziehung von Versorgungsanrechten gegen die Berliner Verkehrsbetriebe in den

  • OLG Naumburg, 16.08.2001 - 14 UF 46/01

    Versorgungsausgleich - Realteilung bei Mindestrente - Ausgleich

  • OLG Celle, 29.11.1985 - 17 UF 146/81

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Rechtmäßige Höhe

  • OLG Celle, 07.05.1985 - 18 UF 198/83

    Zulässigkeit einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde; Entscheidung über den

  • BGH, 21.01.1987 - IVb ZB 121/83

    Versorgungsausgleich nach Scheidung - Rechtmäßigkeit eines Ausgleichs von beim

  • BGH, 21.09.1983 - IVb ZB 113/83

    Übertragung von Rentenanwartschaften aus einer Zusatzversorgung auf die

  • BGH, 29.06.1988 - IVb ZB 61/85

    Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung - Erweiterte

  • OLG Bremen, 12.07.1985 - 5 UF 181/84
  • OLG Koblenz, 03.03.1987 - 11 UF 516/86
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 2/85

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Rechtmäßigkeit der Einbeziehung einer

  • BGH, 02.10.1985 - IVb ZB 18/84

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Rechtmäßigkeit des Erfolgens des Ausgleiches

  • OLG Hamburg, 08.01.1987 - 3 U 83/86
  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 696/81

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Bewertung des Ehezeitanteils einer

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Rechtsprechung
   BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechte der Bediensteten der Berliner Verkehrsbetriebe auf Altersversorgung nach den betrieblichen Ruhegeldbestimmungen - Anspruch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger - Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich - Berliner Verkehrsbetriebe als ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    BGB § 1587 b Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 3
    Einbeziehung von Versorgungsanrechten gegen die Berliner Verkehrsbetriebe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2708 (Ls.)
  • MDR 1985, 307
  • FamRZ 1984, 1212
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84
    Wie der Senat in dem Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158, 167) [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81] zum Begriff der Unverfallbarkeit nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausgeführt hat, gelten als unverfallbar in diesem Sinn nur Anwartschaften, deren Versorgungswert nach den maßgeblichen (Satzungs-)Bestimmungen durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern die ihm verbleiben, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheidet.
  • BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 96.75

    Anforderungen an den Begriff der "ähnlichen Versorgung" im Sinne der

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84
    Seine Beschäftigung ist eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (BVerwGE 54, 177, 180).
  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80

    Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84
    Die Beantwortung dieser Frage richtet sich, wie der Senat in dem Beschluß vom 19. September 1984 (IVb ZB 921/80, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden hat, ausschließlich nach der Rechtsform des Versorgungsträgers.
  • BGH, 03.11.1983 - III ZR 227/82
    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84
    Als solcher hat sie keine eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. von Münch. in Erichsen/Martens Allgemeines Verwaltungsrecht 3. Aufl. S. 30, derselbe in von Münch. Besonderes Verwaltungsrecht 5. Aufl. S. 9) und ist nach allgemeinen Grundsätzen selbst nicht rechtsfähig (Wolff/Bachof Verwaltungsrecht II 4. Aufl. S. 373; Klüber, Das Gemeinderecht in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland S. 262; BGH Urteil vom 3. November 1983 - III ZR 227/82 = MDR 1984, 558), sondern sie ist gemäß § 1 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz ein "nicht rechtsfähiges wirtschaftliches Unternehmen Berlins".
  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 915/81

    Regelung des Versorgungsausgleichs - Ausgleich durch Rentensplitting -

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84
    Damit ist nur diese Anwartschaft unverfallbar im Sinne vor § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB und ist demgemäß, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, dem hier durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1983 - IVb ZB 666/81 und vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 915/81, beide nicht veröffentlicht).
  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 666/81

    Ausschluß des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84
    Damit ist nur diese Anwartschaft unverfallbar im Sinne vor § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB und ist demgemäß, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, dem hier durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1983 - IVb ZB 666/81 und vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 915/81, beide nicht veröffentlicht).
  • BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften aus einem

    Die - von diesen Ausnahmen abgesehen - strikte Begrenzung der Ausgleichsform des Quasi-Splittings auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger hat der Gesetzgeber aus denselben Gründen auch bei der an die Stelle des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB nach § 1 VAHRG getretenen Ausgleichsform beibehalten (vgl. BT-Drucks. 9/2296 - Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses und Einzelbegründung zu § 1 Abs. 3 des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - sowie den Senatsbeschluß vom 19. September 1984 a.a.O.).

    Das hat der Senat inzwischen mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZB 30/84 - FamRZ 1984, 1212, 1213 - und IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56).

  • OLG Köln, 09.07.1997 - 27 UF 22/97

    Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum steuerlichen

    Die Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten, dem steuerlichen Realsplitting zuzustimmen, ist davon abhängig, daß der Unterhaltspflichtige die finanziellen Nachteile ausgleicht, die dem Berechtigten daraus erwachsen (BGH FamRZ 1983, 567; 1984, 1212; 1988, 821).
  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 14/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs - VBL - Erstattung durch den Träger der

    Demgegenüber läßt die allein auf die Rechtsform abstellende Auswahl der einbezogenen Versorgungsträger (BGHZ 92, 152 und 99, 10, 13 sowie BGH in FamRZ 1984, 1212, 1213) eine Orientierung an deren eigenen Belangen oder zusätzlichen internen Differenzierungskriterien in keiner Weise erkennen.
  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 15/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Demgegenüber läßt die allein auf die Rechtsform abstellende Auswahl der einbezogenen Versorgungsträger (BGHZ 92, 152 und 99, 10, 13 sowie BGH in FamRZ 1984, 1212, 1213) eine Orientierung an deren eigenen Belangen oder zusätzlichen internen Differenzierungskriterien in keiner Weise erkennen.
  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Demgegenüber läßt die allein auf die Rechtsform abstellende Auswahl der einbezogenen Versorgungsträger (BGHZ 92, 152 und 99, 10, 13 sowie BGH in FamRZ 1984, 1212, 1213) eine Orientierung an deren eigenen Belangen oder zusätzlichen internen Differenzierungskriterien in keiner Weise erkennen.
  • OLG Naumburg, 22.12.2006 - 14 UF 159/06

    Zur Berücksichtigung von Rentenrechten bei der öffentlichen Lebensversicherung

    Da eine an sich nach der Hierarchie der Ausgleichsformen vorrangige Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG im konkreten Fall daran scheitert, dass die dafür geschäftsplanmäßig vorgesehene Mindestrente in Höhe von 50 EUR (Bl. 34 UA-VA) bei beiden Versicherungsverträgen nicht erreicht wird, und sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet - entscheidend ist dabei ausschließlich die Rechtsform des Versorgungsträgers und nicht das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherten (BGH, FamRZ 1984, S. 1212, FamRZ 1986, S. 344) - gelten nach § 1 Abs. 3 VAHRG die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das heißt die der Entscheidung des Amtsgerichts zugrunde gelegte Regelung des § 1587 b Abs. 2 BGB sinngemäß.
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83

    Unverfallbarkeit des Anspruchs auf Ruhegehalt aus einer Zusatzversorgung im

    Dies bestimmt sich, wie der Senat in dem Beschluß vom 19. September 1984 (BGHZ 92, 152 ; vgl. auch Beschluß vom 19. September 1984 - IVb ZB 30/84 = FamRZ 1984, 1212) entschieden hat, ausschließlich nach der Rechtsform des Versorgungsträgers und nicht nach dem Charakter der Rechtsbeziehungen, die zwischen ihm und dem Versicherten bestehen.
  • BGH, 21.09.1983 - IVb ZB 113/83

    Übertragung von Rentenanwartschaften aus einer Zusatzversorgung auf die

    Dies bestimmt sich, wie der Senat in dem Beschluß vom 19. September 1984 (BGHZ 92, 152; vgl. auch Beschluß vom 19. September 1984 - IVb ZB 30/84 = FamRZ 1984, 1212) entschieden hat, ausschließlich nach der Rechtsform des Versorgungsträgers und nicht nach dem Charakter der Rechtsbeziehungen, die zwischen ihm und dem Versicherten bestehen.
  • OLG Naumburg, 05.01.2010 - 4 UF 15/09

    Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund: Durchführung des Versorgungsausgleichs

    Da eine an sich nach der Hierarchie der Ausgleichsformen vorrangige Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG im konkreten Fall daran scheitert, dass diese laut Satzung des KVV nicht vorgesehen ist (Bl. 22 UA-VA), und sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet - entscheidend ist dabei ausschließlich die Rechtsform des Versorgungsträgers und nicht das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherten ( BGH , FamRZ 1984, S. 1212, FamRZ 1986, S. 344) - gelten nach § 1 Abs. 3 VAHRG die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das heißt die Regelung des § 1587 b Abs. 2 BGB a. F. sinngemäß.
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 2/85

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Rechtmäßigkeit der Einbeziehung einer

    Der Eigenbetrieb hat als solcher keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist nach allgemeinen Grundsätzen selbst nicht rechtsfähig, sondern er ist ein Teil der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft Berlin (vgl. Senatsbeschluß vom 19. September 1984 - IVb ZB 30/84 = FamRZ 1984, 1212).
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